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VG Leipzig - Entscheidung vom 09.02.1995

6 K 1707/93

Normen:
Einberufungsrichtlinie des Bundesministers der Verteidigung
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, 5, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3
WPflG § 21 Abs. 1

Fundstellen:
RAnB 1995, 233

Der Kläger wendet sich gegen die Einberufung zum Grundwehrdienst. Der am 10.12.1970 geborene Kläger lebt seit dem 01.08.1991 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen, am 18.02.1992 geborenen Sohn, in [...]
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