Der Antrag vom 4. November 1994 ist unzulässig. Der Rechtsweg zum Oberlandesgericht ist nicht gegeben (§§ 23 Abs. 3 , 25 Abs. 1 EGGVG ). Das Verfahren nach § 23 EGGVG ist nur dann eröffnet, wenn Maßnahmen der [...]
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