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BGH - Entscheidung vom 23.06.1994

VII ZR 163/93

Normen:
BGB § 121
VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 2

Fundstellen:
BGHR BGB § 133 Ausschreibung 2
BGHR VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 2 Zusatzleistung 2
BauR 1994, 625
DRsp I(138)713Nr. I.2.e.
MDR 1994, 1119
NJW 1994, 3357
NJW-RR 1994, 1108
WM 1994, 1893
ZfBR 1994, 222
ZfBR 1995, 191

Auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung nach der VOB/A hat die Klägerin den Auftrag für den Neubau der Werratalbrücke im Zuge der Bundesautobahn A 7 zu einer Angebotssumme von rund 52 Millionen DM erhalten. [...]
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