Vor dem Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes entsprach es nahezu einhelliger Meinung, daß die Nebenklage im Sicherungsverfahren gem. §§ 413 ff. StPO unzulässig ist (BGH, DRsp IV (465) 64 d = NJW 1974, 2244; [...]
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