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OLG Köln - Entscheidung vom 13.03.1992

19 U 111/91

Normen:
BGB § 631, § 635

Fundstellen:
BauR 1992, 804
DRsp I(138)650c-d
NJW-RR 1992, 1500
VersR 1993, 101

»[1] Die Bekl. hafteten nur dann, wenn sie der Bauherrengemeinschaft gegenüber ihre Architektenpflichten schuldhaft verletzt und dadurch den Schaden mit herbeigeführt hätten. Hierfür liegen Anhaltspunkte nicht vor. [...]
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