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LG Stuttgart - Entscheidung vom 07.08.1992

21 O 171/92

Normen:
VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2

Fundstellen:
DRsp I(130)351d-e
EWiR § 11 VerbrKrG 1/92, 135
NJW 1993, 208
WM 1992, 2013

d. »Die Kl. hat im Dahrlehensvertrag den effektiven Jahreszins mit 23, 47 % angegeben. Tatsächlich beträgt der effektive Jahreszins, finanzmathematisch ... berechnet nach der Rechtspr. des BGH, 23, 71 %. ... Diese [...]
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