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BayObLG - Entscheidung vom 03.07.1992

2Z BR 51/92

I. Gläubiger und Schuldner gehören zu den Wohnungseigentümern einer Wohnanlage mit 45 Wohnungen. Der Gläubiger wandte sich dagegen, dass die Schuldner im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Kellerräume für sich [...]
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