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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 29.05.1991

4 U 125/90

Normen:
BGB § 823, § 599

Fundstellen:
DRsp I(145)394b
VRS 83, 109

b. »Nach § 599 BGB hat der Verleiher nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Vorschrift bezieht sich zunächst einmal auf das Erfüllungsinteresse des Entleihers, greift also ein, wenn das Interesse an der [...]
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