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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 24.04.1991

11 U 150/90

Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2

Fundstellen:
DRsp I(123)371c
ES Kfz-Schaden D-1/41
VersR 1992, 1485

Die Beschädigungen am Fahrzeugheck hätten eine vorläufige, nur provisorische Reparatur zur Wiederherstellung der »Fahrbereitschaft« zugelassen; stattdessen mietete der Betroffene für über 6000 DM einen Ersatzwagen an. [...]
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