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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 28.08.1991

8 RE-Miet 2/91

Normen:
BGB § 554 Abs. 2 Nr. 2, § 564 b Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
DRsp I(133)453c
NJW-RR 1991, 1487
WuM 1991, 526
ZMR 1991, 429

c. »Nach h.A. kann der Zahlungsverzug des Mieters Kündigungsgrund nach § 554 , § 554 a und § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB sein. Umstritten ist die Frage, ob die nachträgliche Zahlung der Rückstände nach Zugang der Kündigung [...]
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