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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 10.06.1991

20 W 141/91

Normen:
BGB §§ 119 ff., Vor §§ 1922 ff., § 1954
DDR: RAG § 25 Abs. 2
EGBGB Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Art 25 Abs. 1, Art. 235
EinigungsV § 19

Fundstellen:
DRsp I(170)78a-b
DtZ 1991, 300
MDR 1991, 771
OLGZ 1992, 36
Rpfleger 1991, 368

Zum Nachlaß des 1971 in der Bundesrepublik Deutschland verstorbenen Erblassers gehörte Grundeigentum in Hessen und Sachsen-Anhalt, Die beiden zu Alleinerben eingesetzten Kinder des Erblassers schlugen die angefallene [...]
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