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BGH - Entscheidung vom 27.05.1991

II ZR 87/90

Normen:
AktG (1965) § 89 Abs. 5, § 107 Abs. 3

Fundstellen:
AG 1991, 398
BGHR AktG § 107 Abs. 3 Satz 1 Personalausschuß 2
BGHR AktG § 107 Abs. 3 Satz 2 Personalausschuß 1
BGHR AktG § 89 Abs. 5 Aufrechnung 1
LM § 89 AktG 1965 Nr. 2
NJW-RR 1991, 1187
WM 1991, 1258, 1740
WM 1991, 1258
WM 1991, 1740
ZIP 1991, 869

Die G. AG, über deren Vermögen das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluß vom 31. Januar 1986 das Konkursverfahren eröffnet hat, hat den Beklagten, der vom Jahre 1977 an bis zur Konkurseröffnung Mitglied ihres Vorstandes [...]
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