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BGH - Entscheidung vom 08.10.1991

XI ZR 259/90

Normen:
BGB § 252, § 286 Abs.1, § 288 Abs.2
VerbrKrG § 11 Abs.1
ZPO § 287 Abs.1

Fundstellen:
BB 1991, 2396
BGHR BGB § 252 Satz 1 Verzugsschaden 3
BGHR BGB § 288 Abs. 1 Satz 2 Darlehensvertragszinsen 1
BGHR BGB § 288 Abs. 2 Verbraucherkredit 1
BGHR BGB § 818 Abs. 1 Nutzungen 2
BGHR VerbrKrG § 11 Abs. 1 Verzugsschaden 1
BGHR VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 Übliche Bedingungen 1
BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Verzugszinsen 1
BGHZ 115, 268
DB 1992, 473
EWiR § 11 VerbrKrG 1/91, 1237
JuS 1992, 256
MDR 1992, 151
NJW 1992, 109
WM 1991, 1983
ZIP 1991, 1479

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der B. R. AG. Diese Bank hatte dem Beklagten 1982 zur Finanzierung seiner Beteiligung an einem Bauherrenmodell einen Zwischenkredit gewährt. Die Klägerin kündigte den Kredit zum [...]
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