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BGH - Entscheidung vom 06.06.1991

I ZR 56/90

Normen:
GFT (VO TSF Nr. 7/86 über Tarife für den
GüKGüKG (GüterkraftverkehrsGGüterkraftverkehrsG) § 22 Abs. 2
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen v. 13.
II/3 Nr. 1)
Oktober 1986, BAnz 1986 Nr. 194, S. 14493, Teil

Fundstellen:
BGHR RKT II/3 Nr. 1 Beförderungsentgelt 1
DRsp II(216)120b
NJW-RR 1991, 1504
VersR 1992, 79
WM 1991, 1997

Die Klägerin, die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Unterschiedsbetrags in Höhe von 11.509, 25 DM zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich berechneten Beförderungsentgelt [...]
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