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OLG Koblenz - Entscheidung vom 20.11.1990

15 UF 351/90

Normen:
BGB § 1361 Abs. 1

Fundstellen:
DRsp I(165)214c
FamRZ 1991, 459
NJW-RR 1991, 521

c. »Dem Grunde nach ergibt sich der Unterhaltsanspruch der Kl. aus Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB , § 1361 Abs. 1 BGB . ... Der Unterhalt, welcher der Kl. zusteht, bemißt sich [im vorl. Fall] nach den [...]
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