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OLG Koblenz - Entscheidung vom 20.02.1990

14 W 94/90

Normen:
ZPO § 91

Fundstellen:
DAR 1991, 158
DRsp-ROM Nr. 1994/11729
VRS 80,12
VersR 1991, 938
ZfS 1990, 374

Die gemäß §§ 21 RPflG , 104 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die der Beklagten zu 2) für die Erstellung eines Auszugs aus den Ermittlungsakten entstandenen Kosten [...]
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