Der BGH hat die Revision des Beklagten durch Beschluß vom 3.7.1990 (VI ZR 314/89) nicht angenommen. Die erste Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 7.6.1988 hatte der BGH durch Urteil vom 7.6.1988 ( VI ZR 203/87 - VersR [...]
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