»... Die Verkehrssicherungspflicht obliegt der Bekl. gemäß § 10 Abs. 1 des NStrG [Nieders-StraßenG] als Amtspflicht (vgl. allgemein BGH NJW 1980, 2194 [hier: I (145) 262 c]). Grundlage der Haftung ist demgemäß § 839 [...]
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