»... Die zum Ehezeitende maßgebende Monatsbezugsgröße i. S. des § 18 SGB IV beträgt 2800 DM. 0,25 % dieses Betrages sind 7 DM (vgl. die Übersicht bei Schmeiduch, FamRZ 1987, 25). Sowohl die Anwartschaft der AntrSt. bei [...]
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