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BAG - Entscheidung vom 30.09.1987

4 AZR 233/87

Normen:
ArbGG § 101 Abs.3, § 102 Abs.1

Fundstellen:
AP Nr. 33 zu § 611 BGB
BAGE 56, 179
BB 1988, 568
DB 1988, 134, 136
DB 1988, 136
DRsp VI(646)133c
EzA § 72 ArbGG 1979 Nr. 9
SAE 1988, 213

»..§ 1027 a ZPO bestimmt in ganz eindeutiger Weise, daß, wenn ein Gericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen wird, für die die Parteien einen Schiedsvertrag geschlossen haben, das Gericht die Klage als unzulässig [...]
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