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BAG - Entscheidung vom 02.06.1987

3 AZR 692/85

Normen:
ArbGG § 46, § 66 Abs.1 S.1, § 74
ZPO § 233

Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 233 ZPO 1977
DB 1988, 56
DRsp VI(646)130f
EzA § 233 ZPO Nr. 9
NJW 1987, 3278
NZA 1988, 174
SAE 1988, 83

»... Der Kl. hat schuldhaft die Berufungsbegründungsfrist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ) versäumt, so daß ihm keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Nach § 233 ZPO ist einer Partei nur dann die Wiedereinsetzung zu [...]
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