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BAG - Entscheidung vom 29.10.1987

2 AZR 144/87

Normen:
BGB §§ 611 ff.

Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 615 BGB
BB 1988, 914
DB 1988, 866
DRsp VI(608)193d
EzA § 615 BGB Nr. 43
NZA 1988, 465
SAE 1988, 215

»Nach § 615 BGB hat der ArbGeber die vereinbarte Vergütung weiterzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs richten sich auch für das Arbeitsverhältnis nach [...]
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