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OLG München - Entscheidung vom 07.05.1985

2 Ws 429/85

Normen:
GKG KostVerz. Nr.1904

Fundstellen:
DRsp IV(474)63e
MDR 1985, 782
Rpfleger 1985, 417

»Auch auf dem Wege extensiver Auslegung von KV [ GKG KostVerz] Nr. 1904 kann die Haftung eines Verurteilten für Telefonüberwachungskosten nicht begründet werden. Nach KV Nr. 1904 ist der Verurteilte für Beträge [...]
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