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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 17.10.1985

6 W 147/85

Normen:
BRAGO § 31 Abs.1 Nr. 3
FGG § 53 b Abs.2 S.2
ZPO §§ 371, 372

Fundstellen:
DRsp IV(477)222c
GRUR 1986, 198
JurBüro 1986, 226
WRP 1986, 102

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat es der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle abgelehnt, eine Beweisgebühr in dem angefochtenen Beschluß zu berücksichtigen; denn eine Beweisgebühr ist [...]
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