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BayObLG - Entscheidung vom 24.04.1985

2 ObOWi 28/85

Normen:
StVO § 3 Abs.1 S.1, S.2, § 23 Abs.1 S.1, Abs.3
StVZO § 30 Abs.1

Fundstellen:
BayObLGSt 1985, 60
DAR 1985, 263
DRsp II(286)196b-c
NJW 1985, 2841
VRS 69, 146
VerkMitt 1985, 76

'...Nach § 30 Abs. 1 StVZO müssen Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Da die uneingeschränkte [...]
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