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BAG - Entscheidung vom 21.05.1985

3 AZR 283/83

Normen:
BGB §§ 611 ff.

Fundstellen:
DB 1986, 919
DRsp VI(610)189b

»Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB kommt es vor allem auf die Abschlußprovisionen an, die der Handelsvertreter [hier: angestellter Versicherungsvertreter] durch die Beendigung seines [...]
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