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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 30.08.1984

1 Ws 354/84

Normen:
StGB § 57 Abs.1

Fundstellen:
DRsp III(310)117d
MDR 1985, 165

Die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung kommt [im vorl. Fall]..nicht in Betracht. Kriminalpolitische Aufgabe sowie Sinn und Zweck des § 57 StGB ist es, dem Verurteilten nach Verbüßung eines Teils der [...]
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