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BGH - Entscheidung vom 18.10.1984

III ZB 22/84

Normen:
BGB § 188 Abs.2, § 187 Abs.1
ZPO § 233

Fundstellen:
DRsp IV(412)189d
MDR 1985, 471
NJW 1985, 495
VersR 1984, 1193

»Die Begründungsfrist beginnt mit der Einlegung der Berufung, sie wird gemäß § 222 Abs. 1 ZPO nach den §§ 188 Abs. 2 , 187 Abs. 1 BGB berechnet und endet demgemäß mit demjenigen Tage des der Einlegung folgenden Monats, [...]
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