»Die Begründungsfrist beginnt mit der Einlegung der Berufung, sie wird gemäß § 222 Abs. 1 ZPO nach den §§ 188 Abs. 2 , 187 Abs. 1 BGB berechnet und endet demgemäß mit demjenigen Tage des der Einlegung folgenden Monats, [...]
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