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BGH - Entscheidung vom 26.10.1984

IVb ZR 44/83

Normen:
BGB § 1570

Fundstellen:
DRsp I(166)138d
FamRZ 1985, 50
JZ 1985, 146
NJW 1985, 429

'... Nach § 1570 BGB kann der geschiedene Ehegatte Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. [...]
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