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BGH - Entscheidung vom 07.11.1984

IVb ZB 830/81

Normen:
BGB § 1910
ZPO § 57 Abs.1

Fundstellen:
BGHZ 93, 1
DRsp I(169)137c-d
JZ 1985, 289
NJW 1985, 433
Rpfleger 1985, 112
WM 1985, 96

Das OLG Stuttgart ist der Auffassung, daß im Falle der Geltendmachung von Rechten eines Dritten gegen den Gebrechlichen, an der der Dritte ohne die Einrichtung einer Pflegschaft wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit [...]
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