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BGH - Entscheidung vom 22.05.1984

III ZR 75/83

Normen:
BGB §§ 421, 826

Fundstellen:
DRsp I(128)155c
WM 1984, 906

'... Nach § 421 BGB steht es im freien Belieben des Gläubigers, in welchem Umfang er einen von mehreren Gesamtschuldnern in Anspruch nimmt und dadurch mit dem Regreßrisiko belastet (..Senatsurteil WM 1967, 397). Ohne [...]
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