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BGH - Entscheidung vom 09.02.1984

X ZR 15/82

Normen:
ZuSEntschG § 3 Abs. 3 lit. a

Fundstellen:
MDR 1984, 665

Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. Frischat hat für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens ein Pauschalhonorar von 12.901 DM erhalten. Zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 8. Dezember 1983 hat [...]
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