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BGH - Entscheidung vom 26.09.1984

IVa ZR 162/82

Normen:
BGB § 654

Fundstellen:
BB 1985, 13
BGHZ 92, 184
DB 1984, 2688
DRsp I(138)473d
NJW 1985, 45
WM 1984, 1536
ZfBR 1985, 70

'... § 654 BGB ist auch dann anwendbar, wenn der Makler [zwar] nicht dem Inhalt des Vertrages zuwider auch für den anderen Teil tätig geworden ist, jedoch sonst unter vorsätzlicher oder grob leichtfertiger Verletzung [...]
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