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BGH - Entscheidung vom 16.10.1984

VI ZR 14/83

Normen:
BGB § 826
EuBÜbK (Übereinkommen der EGEG über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 - BGBl 1972 II 774) Art. 5 Nr. 1 und 3
EuGÜbK Art. 5 Nr.3
ZPO § 29, § 32

Fundstellen:
DRsp IV(408)156a-b
MDR 1985, 397
NJW 1985, 561
VersR 1985, 44
WM 1984, 1563

Die Klägerin, deren Sitz in München ist, schloß im Juli 1979 mit der in Belgien ansässigen Firma S. einen Vertrag über die Erstellung einer Ergänzungsanlage zur Wasserfilterung und Heizöllagerung für eine [...]
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