Ebenso: BGH, LM § 765 BGB Nr. 48 = NJW-RR 1987, 683; NJW 1989, 1480 , 1481. Der Bürge ist grundsätzlich berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Schuldner zu leisten. Seine Prüfungspflicht beschränkt sich im [...]
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