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BGH - Entscheidung vom 07.06.1984

III ZR 37/83

Normen:
BGB § 627 Abs.1, § 628 Abs.1 S.2, § 675

Fundstellen:
BB 1984, 1973
BGHWarn 1984, Nr. 197
DB 1984, 2508
DRsp I(138)470a-b
JurBüro 1984, 1659
LM Nr. 5 zu § 627 BGB
LM Nr. 7 zu § 628 BGB
MDR 1985, 299
NJW 1985, 41
Rbeistand 1985, 83
VersR 1984, 985
WM 1984, 1426

'... Der Kl. [Rechtsanwalt] hat die Kündigung des Bekl. [Mandant] durch vertragswidriges Verhalten veranlaßt. [Er] kann .. nach der Kündigung des Anwaltsvetrags aufgrund des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Honorar [...]
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