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BGH - Entscheidung vom 08.07.1980

VI ZR 277/79

Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17

Eine Mithaftungsquote von 60 % zu Lasten des Klägers ist schon deswegen gerechtfertigt, weil er sich als mitfahrender Halter des Kraftfahrzeuges dessen Betriebsgefahr im Verhältnis zu dem Erstbeklagten gemäß § 17 StVG [...]
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