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BFH - Entscheidung vom 13.03.1974

VI R 240/71

Normen:
AustrG § 1, § 2
KirchensteuerGKirchensteuerG Saarland § 18 Abs. 2
Kirchensteuerverordnung Saarland (vom 20. Dezember 1935 - RGBl I 1935, 1527) § 1

Fundstellen:
BFHE 112, 209
BStBl II 1974, 495

I. Bei der Zusammenveranlagung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mit seiner Ehefrau setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) u.a. die evangelische Kirchensteuer mit 688,60 DM, d.h. in Höhe [...]
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