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BFH - Entscheidung vom 14.01.1972

VI R 30/69

Normen:
EStG § 10c

Fundstellen:
BFHE 104, 345
BStBl II 1972, 341

I. Die Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtigen) wurden für das Jahr 1966 gemäß § 26 , § 26b EStG zusammenveranlagt. Die Eheleute hatten einen zusätzlichen Pauschbetrag für Sonderausgaben von 936 DM nach § 10c [...]
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