A. I. 1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 (RGBl. S. 321) - UHaftEntschG - können Personen, die im Strafverfahren freigesprochen [...]
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