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BFH - Entscheidung vom 30.10.1970

VI R 273/67

Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2

Fundstellen:
BFHE 100, 501
BStBl II 1971, 138

I. Der Kläger hat für die Zeit vom 10. März bis zum 14. August 1965 von der Gewerkschaft Textil-Bekleidung Streikunterstützung in Höhe von 3.976 DM bezogen. Lohnsteuer ist von diesen Beträgen nicht einbehalten worden. [...]
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