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BGH - Entscheidung vom 02.02.1968

2 StR 630/67

Normen:
StGB § 266

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Untreue zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, sowie zu einer Geldstrafe von 6.000 DM verurteilt. [...]
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