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BGH - Entscheidung vom 19.10.1962

9 StE 4/62

Normen:
StGB §§ 47, 49, 211

Fundstellen:
BGHSt 18, 87

R. und B. sind heimtückisch getötet, also ermordet worden (§ 211 StGB ). Darin ist der Bundesanwaltschaft zuzustimmen. Heimtückisch tötet, wer das Opfer unter bewußter Ausnutzung von dessen Arg- oder Wehrlosigkeit [...]
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