Vgl. auch BGHSt 3, 300 (Auslegung der Straftatbestände nach ihrem Sinn und Zweck innerhalb der Grenze des sprachlich Möglichen); BGHSt 10, 157; BGHSt 18, 151; BGHSt 19, 306. Bei umgangssprachlicher Mehrdeutigkeit eines [...]
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