§ 1 Zweck; Gründerzahl
GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
Stand: 01.04.2024
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