Artikel 34
HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )
1Wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsstaats eines Schriftstücks darum ersucht, ist eine beglaubigte Übersetzung beizubringen. 2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Übersetzung von den künftigen Adoptiveltern getragen.
Stand: 01.04.2024
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