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§ 9 Familiengerechte Arbeitszeit

2. GleiBG ( Zweites Gleichberechtigungsgesetz )

 
 

Im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen der Arbeitszeit und der dienstlichen Möglichkeiten sind im Einzelfall Beschäftigten mit Familienpflichten bei Bedarf geänderte tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten einzuräumen. 





 Stand: 01.04.2024