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§ 35 a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

 
 

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.





 Stand: 01.04.2024