§ 35 a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Stand: 01.04.2024
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