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§ 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

GewO ( Gewerbeordnung )

 
 

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder 2. entgegen § 139 b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.





 Stand: 01.04.2024