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Bundes-Immissionsschutzgesetz
ZWEITER TEIL Errichtung und Betrieb von Anlagen
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Bundes-Immissionsschutzgesetz
ZWEITER TEIL Errichtung und Betrieb von Anlagen
ERSTER ABSCHNITT Genehmigungsbedürftige Anlagen
ZWEITER ABSCHNITT Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
DRITTER ABSCHNITT Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
Vierter Abschnitt Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage
ZWEITER ABSCHNITT Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 23 c Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz
§ 23 a Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
§ 23 b Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren
§ 24 Anordnungen im Einzelfall
§ 25 a Stilllegung und Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
§ 25 Untersagung
§ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
ZWEITER ABSCHNITT Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
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§ 23 c Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz
§ 23 a Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
§ 23 b Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren
§ 24 Anordnungen im Einzelfall
§ 25 a Stilllegung und Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
§ 25 Untersagung
§ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen